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This project describes the evolution of highway network in Swiss Canton of Fribourg.
- IVS Kantonsheft Freiburg (online https://www.ivs.admin.ch/images/dienstleistungen/downloads/kantonshefte/PDF/fr_kantonsheft.pdf)
Legislation
Der Große Rat des Kantons Freiburg, In Betracht der Umgestaltungen, die durch die Eröffnung der Eisenbahn im innern Verkehr des Kantons eingetreten sind;
In Betracht der Notwendigkeit, eine neue Einteilung der Kantonalstraßen vorzunehmen und zu gleicher Zeit die Lasten, welche für den Bau und den Unterhalt dieser Straßen ungleichmäßig auf den Gemeinden ruhen, je nach der Klasse, der sie angehören, billiger zu verteilen; Auf Antrag des Staatsrates, beschließt:
Das zweite Kapitel des Gesetzes vom 23. November 1849 betreffend die Einteilung, den Bau und den Unterhalt der Kantonalstraßen, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt.
Kantonalstraßen (1863)
Art. 6. Die Kantonalstraßen sind in 3 Klassen eingeteilt.
- Die 1. Klasse begreift die Hauptverkehrsstraßen.
- Die 2. Klasse begreift die Transitstraßen von weniger bedeutender Wichtigkeit.
- Die 3. Klasse umfaßt die Straßen, welche den innern Verkehr und die Beziehungen der verschiedenen Gegenden des Kantons und der benachbarten Landesteile begünstigen.
Art. 7. Kantonalstraßen 1. Klasse sind:
- a) Von Freiburg nach Boll und nach Kastels St. Dionys mit Inbegriff der Verbindung mit dem Bahnhof Freiburg;
- b) Von Freiburg nach Murten mit der Verbindung des Hafens an der Ryf, wo die Wasserstraße einmündet;
- c) Von Dompierre nach Gempenach über Murten;
- d) Von Freiburg nach Cheyres über Stäsis;
- e) Von Boll nach Montbovon;
- f) Von Boll nach Remund.
Art. 8. Kantonalstraßen 2. Klasse sind:
- a) Von Löwenberg nach Fräschels;
- b) Vom Champ Racle nach dem Gebiet von Ins;
- c) Von Kastels St. Dionys nach Palezieux, mit Einmündung in die Straße von Bossonnens auf das Gebiet von Jongny;
- d) Von Freiburg nach Corbers und nach Riaz ;
- e) Von Freiburg bis zum Kreuzweg bei der Sage von Matran;
- f) Von Freiburg nach Catty;
- g) Von Remund nach Lucens und nach Yvonand, mit Inbegriff der Verbindung mit dem Bahnhof Remund ;
- h) Von Montet nach Chables, mit Anschluß an die Straße von Stäsis nach Cheyres;
- i) Von Freiburg nach Tafers;
- k) Von Plaffeyen zum Schwarzen See;
- l) Von Domdidier nach Portalban;
- m) Von Rosieres nach der Brücke über den Chandon;
- n) Von Peterlingen nach Remund.
Die beiden letzten, soweit ihr Neubau fortschreitet.
Art. 9. Kantonalstraßen 3. Klasse sind:
- a) Von Catty nach Flamatt (von der St. Bartholomäuskapelle weg);
- b) Von Matran nach Rüw über Remund;
- c) Von Stäsis nach Grandcour;
- d) Von Schiffenen nach Klein-Gurmels;
- e) Von der Brücke zu Neueneck nach der Station Flamatt;
- f) Von Montet über Milden nach Rüw und nach Dron;
- g) Von Kerzers nach Müntschemir.
Art. 10. Sind unter andern bestimmt nach ihrer Wiederherstellung durch den Staat zu Kantonalstraßen 2. und 3. Klasse erhoben zu werden, die hienach bezeichneten Gemeindestraßen:
- a) Von der Station Chenens nach dem Gebiet von Peterlingen und von der gleichen Station nach Ottenach und nach Bry;
- b) Von Grandcour nach St. Albin und nach Sügiez;
- c) Von Montet nach Menieres, Granges, Ueberstein, mit Verbindung der neuen Straße ThierrensEchallens;
- d) Von Zum-Thurm nach Jaun;
- e) Von Villarvolard bis zur Einmündung der Straße
- g) Von Heitenried nach der Brücke im Sodbach;
- h) Von Schiffenen nach der Station Düdingen und Luggenwyl;
- i) Von Montet über Milden nach der Station Vauderens;
- k) Von Stäsis nach Mürist;
- l) Von Kastels St. Dionys zur Brücke von Fegieres.
— Gesetz vom 5. Dezember 1863 zur Abänderung des Straßengesetzes vom 23. November 1849, von Art. 6 bis Art. 48 einschließlich.