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142549013 about 2 years ago

Oh! Pardon! Danke, daß du das erledigt hast.

133630269 over 2 years ago

Vielen Dank, Woazboat!
Ich hoffe, so paßt es jetzt.
(Hatte die eMail Nachricht über deinen Beitrag übersehen)
Liebe Grüße!

39797922 over 9 years ago

Ich muß dir teilweise widersprechen:

Meiner Auffassung nach (nach nocheinmal alles-überdenken):
* private „Privatweg“: niemand außer Eigentümer/Besitzer darf, sowie durch diese jemandem individuell gestattet
* permissive „bis auf Widerruf gestattet“
* destination „Zufahrt gestattet“ (Ist das auch „Anrainerverkehr“? Bei uns in AT eigentlich nicht, oder?)
* „ausgenommen Berechtigte“ wäre was?
* „Anrainer“ wäre was?
* „Anrainerverkehr“ wäre laut osm.wiki/DE:Key:access#Anliegerverkehr.2FAnrainerverkehr.2FZubringerdienst steht, „[…] Anrainerverkehr (AT) […] schließt deren Besucher ein. Darum wird destination gesetzt.“ Ob das aber bei uns stimmt? Wirklich auch Besucher? In https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Fassung vom 10.06.2016) ist das Stichwort »Anrainer« nicht in diesem Zusammenhang vermerkt. Und: was wäre dann der Unterschied zwischen „Anrainerverkehr“ und „Zufahrt gestattet“!?!?!?
* „Anreiner des YYY-Wegs“ am XXX-Weg wäre auch nicht abgedeckt und eher wieder permissive. Vielleicht mir access=permissive@"YYY-Weg-Anreiner" oder so? Weiter unten auf osm.wiki/DE:Key:access#Anliegerverkehr.2FAnrainerverkehr.2FZubringerdienst steht, „[…] Anrainerverkehr (AT) […] schließt deren Besucher ein.“ Aber ich glaube, daß das eben nicht bei der zusätzlichen Indirektion gilt (zumindest laut Anreinern des YYY-Wegs (Kollerbergweg)).

Laut https://www.wien.gv.at/verkehr/verkehrszeichen/vorschrift.html Muß man brav zwischen „Anrainer“ und „Anrainerverkehr“ unterscheiden. Bei zweiterem dürfen auch Besucher und Lieferanten darauf fahren (hier muß man wirklich genau sein). Rechtssatznummer 2 auf https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2002020107_20021106X01 sagt das eigentlich auch (und auch was wegen Gasthäusern).
Noch besser: p.6f „Zu § 52 lit. a Z. 1 in Verbindung mit § 54“ https://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=7&ved=0ahUKEwib9IaJyJ3NAhUnLcAKHZijAWQQFghDMAY&url=https%3A%2F%2Fwww.parlament.gv.at%2FPAKT%2FVHG%2FXXI%2FME%2FME_00165_21%2Ffname_000000.pdf&usg=AFQjCNHChNUqLXqjXO2oFzhERif70vaqzA

Die englische Fassung der OSM-Wiki ist auch interessant:
access=*
* private nur wenn Besitzer es erlaubt (individuell auszumachen)
* permissive scheint „bis auf Widerruf gestattet“ zu sein? (Laut Wörterbuch hat es auch den Anschein)
* destination […] "ausgenommen Anrainerverkehr" (Austria) […]

Da ist einfach nix zufriedenstellend …
Richtig unterscheidendes Vermerken von „Anrainer“, „Anrainerverkehr“, „ausgenommen Berechtigte“ ist völlig unklar für mich.

39797922 over 9 years ago

Laut osm.wiki/DE:Key:access bedeutet “destination”: „Benutzung nur erlaubt, wenn das Ziel an diesem Weg liegt; häufig gekennzeichnet durch ein Zusatzschild "Anlieger frei", "Zufahrt gestattet" oder "kein öffentlicher Durchgang". “ Also in Österreich: „Fahrverbot, ausgenommen Anreiner“.
Also ist entweder Deine obige Behauptung falsch, oder der Eintrag in dem Wiki-Artikel falsch: es kann nicht beides richtig sein! Oder irre ich bzw. habe ich Dich gerade mißverstanden?

Tatsächlich gilt dort folgende ungewöhnliche Regelung (nocheinmal genau nachgefragt und gerade e-Mail erhalten): Anreinerverkehr (also Leute die ein Ziel am Gritzenweg selbst anstreben) sowie Anreiner des Kollerbergwegs (also dessen Bewohner, nicht aber jene die zu ihnen wollen, dürfen über diesen Abschnitt des Gritzenweges fahren).

Wie man das richtig mapped ist mir nun allerdings gänzlich unklar :-(

Bitte helfen! Danke! Kalten

34377909 about 10 years ago

Sorry! Das ist mir peinlich! :-(
Ich hoffe, ich habe nun mit Hilfe des JOSM-PlugIns “reverter” im changeset/34404048 alles richtig zurückgenommen, und spätere Änderungen anderer dabei auch angewendet – bitte nachschauen. (Das mit dem neuen 30er werde ich dann nocheinmal extra machen).